Liefer- und Zahlungsbedingungen
Manufaktur für Gestaltung und Druck (i.fl. Manufaktur)
 
1 Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote von Manufaktur erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sowie den Geschäftsbedingungen des Käufers selbst werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von Manufaktur in Schriftform bestätigt werden.

  1. Der Käufer wird gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung darauf hingewiesen, dass Manufaktur die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.
  2. Der Käufer erkennt die  „Datenschutzrichtlinie für Kunden und Lieferanten von Manufaktur“ – hier zu finden  –  als Vertragsbestandteil an.
2. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Angebote von Manufaktur für den Button – Preis auf Anfrage - sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung durch Manufaktur verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
  2. Bei Kauf von Artikeln die in den Warenkorb bewegt wurden gilt der Kauf mit Kaufabschluss als verbindlich abgeschlossener Vertrag. Es ist unbedingt zu beachten, dass individuell gefertigte Produkt vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen sind.
  3. Anwendungstechnische Beratung von Manufaktur in Wort und Schrift ist nur bedingt verbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung des Produktes auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
3. Preise
  1. Manufaktur-Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind, falls nicht anders vereinbart, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe, Lohnerhöhungen oder Energiepreiserhöhungen, behält Manufaktur sich das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Änderungen der Kostenfaktoren durch Benachrichtigung des Käufers zu ändern. Manufaktur wird dem Käufer eine entsprechende Änderung des Preises in Textform mitteilen. Dem Käufer steht im Falle der Preiserhöhung ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu. Manufaktur hat in diesem Fall erhaltenen Zahlung mit einer Frist von 10 Arbeitstagen auf ein vom Kunden benanntes Konto zurück zuzaheln.
  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise der Manufaktur.
  4. Die Verkaufspreise, sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.
4. Zahlungsbedingungen
  1. Es gilt grundsätzlich Zahlung per Vorkasse. Alle anderen Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.  Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Manufaktur, derzeitig Dresden.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Die vereinbarten Zahlungsziele sind für den Käufer verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
  4. Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei Manufaktur nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haftet. Die Annahme von Wechseln wird abgelehnt
  5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen fällig und durchsetzbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, ist Manufaktur berechtigt, die gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist Manufaktur  berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist Manufaktur berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.
  6. Manufaktur ist berechtigt, mit sämtlichen unserer Forderungen gegenüber dem Käufer gegen alle Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen Manufaktur hat, aufzurechnen. Dies gilt auch für noch nicht fällige Forderungen von Manufaktur.
5. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Manufaktur.
  2. Verarbeitung und Umbildung von Manufaktur gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Auftrag von Manufaktur, jedoch ohne Verpflichtung für Manufaktur. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung von Manufaktur nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, Manufaktur nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht Manufaktur das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von Manufaktur gelieferten Waren an Manufaktur sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. Manufaktur-Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und Manufaktur im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an Manufaktur im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an Manufaktur abgetreten worden sind. Manufaktur wird vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für Rechnung von Manufaktur geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  5. Manufaktur ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Manufaktur  abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung Manufaktur  gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer4 Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf Aufforderung durch Manufaktur hin die Abtretung offen legen und Manufaktur die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Manufaktur ist auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an Manufaktur aufzufordern.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung durch Manufaktur  weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, Manufaktur  unverzüglich benachrichtigen und Manufaktur  jede zur Wahrung ihrer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  7. Übersteigt der Wert der für RAUMEDIC bestehenden Sicherheiten Forderungen von Manufaktur insgesamt um mehr als 10%, so ist Manufaktur  auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Manufaktur verpflichtet.
  8. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware anManufaktur abgetreten.
6. Lieferzeit, Lieferverzögerung
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Dresden oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
  2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Manufaktur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei einem Vorlieferanten von Manufaktur eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während des Verzuges von Manufaktur entstehen. Bei länger währender Fristüberschreitung ist Manufaktur und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Manufaktur in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  3. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Manufaktur  die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen vonseiten Manufaktur. Im Übrigen gilt Abschnitt 9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Kommt Manufaktur in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer Manufaktur – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.
  5. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, ist Manufaktur  berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von Manufaktur  nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.
  6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind der Wahl von Manufaktur überlassen. Dieses geschieht nach dem Ermessen von Manufaktur und verkehrsüblicher Sorgfalt. Unsere Haftung bestimmt sich in diesem Falle ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar auf dessen Kosten.
  7. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer unter gewöhnlichen Umständen nicht unzumutbar sind, insbesondere wenn der Käufer an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist. Auf die vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche des Käufers hat dies keinen Einfluss.
7. Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelansprüche
Die geschuldete Warenbeschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmalen (z.B. Spezifikationen, Technische Lieferbedingungen, Zeichnungen, Kennzeichnungen, sonstige Angaben). Eine über diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang übernimmt Manufaktur nur, wenn auch dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer. Angaben zur Ware (z.B. Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen Manufaktur und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Käufer nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen.
Manufaktur behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen, chemischen und haptischen Größen einschließlich Ausfall, Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie zumutbare mengenmäßige Abweichungen von Bestellmengen vor.
Mängelansprüche müssen unverzüglich untersucht und Manufaktur gegenüber schriftlich unverzüglich gerügt werden, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware. Bei verdeckten Mängeln muss die schriftliche Rüge spätestens innerhalb von 5Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen insoweit als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Manufaktur  unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 9 – Gewähr wie folgt:
 
Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl Manufaktur nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag
  2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgte die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder zu Unrecht, ist Manufaktur berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
  3. Zunächst ist Manufaktur Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.



Rechtsmängel
  1. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Ware ist Manufaktur grundsätzlich nicht bekannt. Der Käufer ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen. Manufaktur wird den Käufer auf ihr bekannte Rechte hinweisen.
  2. Für Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen durch Herstellung oder durch den Verkauf von Ware unterliegt Manufaktur – vorbehaltlich Abschnitt 9– etwaigen Ansprüchen nur, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung von Manufaktur Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Keine Ansprüche bestehen jedoch – vorbehaltlich Abschnitt 9 –, soweit Manufaktur die Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Käufers hergestellt hat. In diesem Fall haftet der Käufer für bereits eingetretene oder noch eintretende Rechtsverletzung. Er ist verpflichtet, Manufaktur unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und Manufaktur von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.
  3. Wird Manufaktur die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Manufaktur – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte Manufaktur durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Manufaktur zum Rücktritt berechtigt.
  4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 9 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen – ebenfalls vorbehaltlich Abschnitt 9 – zusätzlich nur, wenn
  • der Käufer Manufakturunverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Käufer Manufaktur in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Manufaktur die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 10 ermöglicht,
  • Manufaktur alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.
9. Schadensersatzhaftung
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2, Nr. 3 und/oder Nr. 4 gehaftet wird.
  2. Für Schäden haftet Manufaktur – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschaden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer – nur

    a)   bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens Manufaktur, ihrer Organe, der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei lediglich grober Fahrlässigkeit und sofern keine andere zwingende Haftung nach dieser Nr. 2 vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,

    b)   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

    c)   bei Mängeln, die Manufaktur arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Manufaktur garantiert hat oder
     
  3. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.
  4. Soweit rechtlich zulässig, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von Manufaktur, für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden pro Schadensfall auf maximale die Höhe des Nettoauftragswertes, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, begrenzt.
10. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 und in den Fällen des § 478 f BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
11. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

  1. Manufaktur behält sich an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Manufaktur Dritten zugänglich gemacht werden..
  2. An von Manufaktur hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beansprucht Manufaktur in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben alleiniges Eigentum von Manufaktur auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

 
12. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort, ist – sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der von Manufaktur – Dresden -.
  2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist Manufaktur berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Stand 10/2020

Lieferbedingen: pdf-Datei


Stand: 09/2023